Häufige Fragen

Haftungsausschluss: Jeder Fall muss individuell beurteilt werden. Die in diesen FAQs enthaltenen Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der hier veröffentlichten Informationen. Sie erhalten von uns nur Rechtsdienstleistungen im Rahmen eines unserer Produkte. Die nachstehenden Fragen und Antworten treffen auf die meisten der uns bisher bekannten Fälle zu – Ihr Fall kann jedoch anders gelagert sein.

Um unsere FAQs auf dem neuesten Stand zu halten und unsere Produkte weiterhin auf dem höchstmöglichen rechtlichen Niveau anbieten zu können, freuen wir uns über Ihr Feedback.

Wir sind für Sie da

Abmahn-Antwort ist ein Service des Teams rund um Rechtsanwalt Mag. Ulrich Kopetzki, der seit rund zehn Jahren im Bereich der Konfliktlösung und des Wirtschaftsrechts tätig ist. Für weitergehende Rechtsberatung – auch in anderen Rechtsbereichen – besuchen Sie unsere Kanzleiwebsite www.kopetzki.law (neue Website demnächst online). 

Was gibt es Neues in dieser Angelegenheit?

Nein, die Abmahnwelle endete im Sommer 2022. Uns sind keine Schreiben bekannt, die nach August 2022 datiert sind.

Nein. Sie besteht weiterhin auf ihrem Standpunkt, dass die geltend gemachten Ansprüche zu Recht bestehen. In den von uns vertretenen Fällen hat sie bisher lediglich bekannt gegeben, diese „bis auf Weiteres“ nicht mehr zu verfolgen. Auch in öffentlichen Auftreten hat sich der Anwalt der Gegenseite diesbezüglich nur sehr vage geäußert. Uns sind allerdings keine neuen Klagen der Gegenseite bekannt.

Ja, wenn sie bisher nicht gezahlt haben und auf das Auskunftsbegehren noch nicht rechtswirksam reagiert haben,  sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, das zu tun. Wir machen das für Sie kostenlos und fordern die Kosten von der Gegenseite.

In einem von der Gegenseite angestrengten Musterverfahren fand die erste Verhandlung („vorbereitende Tagsatzung“) am 3.3.2022 am Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien statt. Die Gegenseite (Frau Z., in diesem Verfahren die Klägerin) ist nicht erschienen, da sie krank gewesen sei. Eine neue Verhandlung ist für den 12.9.2022 von 9-13 Uhr anberaumt. In diesem Verfahren hat die Gegenseite ausdrücklich zugestanden, dass sie 32.000 Schreiben versandt hat. Entscheidend wird schlussendlich die Frage sein, ob das vorgehen der Gegenseite rechtsmissbräuchlich gewesen ist; dafür soll sie zu ihren Motiven einvernommen werden. Dies hätte bereits im ersten Verhandlungstermin am 3.3.2022 geschehen sollen, zu dem sie allerdings nicht erschienen ist. Interessantes Detail am Rande: Ihr Anwalt hatte offenbar zuvor bei der zuständigen Richterin den Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren angeregt.

Auch wir haben für einen Mandanten Klage gegen Eva Z. eingebracht. Unser Mandant klagt die angemessenen Kosten die Beantwortung des Abmahnschreibens ein sowie begehrt die Feststellung, dass der behauptete Schadenersatzanspruch und Auskunftsanspruch nicht bestehen. Hier findet die erste Verhandlung Ende März 2023 statt.

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft führt derzeit ein Ermittlungsverfahren gegen Frau Z. und ihren Anwalt wegen Verdachts auf Betrugs und Erpressung. Entscheidend wird hier die Frage sein, ob Frau Z. (bzw. ihr Anwalt) darüber getäuscht haben dass Frau Z. die Seiten tatsächlich individuell (und nicht automatisiert) aufgerufen hat. Ein IT-Unternehmer hat ausgesagt, eine technische Lösung zur Verfügung gestellt zu haben, mit der gewisse Vorgänge automatisiert wurden; welche Vorgänge das genau waren, ist noch Gegenstand der Ermittlungen.

Ich habe ein Schreiben erhalten - was soll ich tun?

Abmahnwellen führen oft zu einem Dilemma, so auch in diesem Fall. Eine Person mahnt zehntausende Betroffene ab und hatte lange Zeit, diese Aktion rechtlich vorzubereiten. Nun müssen sich tausende Betroffene innerhalb lediglich eines Monats mit sehr komplexen Rechtsfragen auseinandersetzen. Die Kosten einer individuellen rechtlichen Beratung zu diesen Fragen würden die im Abmahnschreiben geforderte Summe schnell übersteigen. Außerdem würde auch eine individuelle Beratung das Problem nicht verlässlich aus der Welt schaffen. Mangels einschlägiger höchstgerichtlicher Entscheidungen sind einige der aufgeworfenen Fragen nicht mit endgültiger Sicherheit beantwortbar. Besonders ohne gründliche rechtliche Auseinandersetzung mit der Thematik gilt: Es besteht ein Risiko, das Falsche zu tun. Insbesondere könnten Sie sich auch falsch verhalten, indem Sie die begehrte Auskunft erteilen. Diese Unsicherheit spielt der Gegenseite in die Hände.

Für viele ist es daher individuell die einfachste Lösung, freiwillig zu zahlen und das Problem damit aus der Welt zu schaffen. Zumindest bis das nächste Abmahnschreiben ins Haus flattert. Für die Allgemeinheit wäre es aber besser, sich diesem Vorgehen geschlossen entgegenzustellen. 

Es ist also Ihre Entscheidung. Sie können zahlen oder Sie reagieren auf das Schreiben. Nach ausführlicher Analyse der uns vorliegenden Schreiben sowie der Rechtslage empfehlen wir Ihnen jedoch, die geforderte Summe nicht zu bezahlen, sondern auf das Schreiben rechtskonform zu reagieren. Wir können Ihren Fall prüfen und ein ausführliches, von Anwälten verfasstes Schreiben mit Ihrer Vollmacht an die Gegenseite versenden.

Es stimmt zwar, dass der Schadenersatzanspruch wahrscheinlich nicht zurecht besteht. Aber es tun sich durch das Schreiben noch andere Probleme auf: Es beinhaltet nämlich auch ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO. Damit verlangt die Gegenseite von Ihnen eine detaillierte Auskunft über eine etwaige Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie sind gesetzlich verpflichtet, auf dieses Auskunftsbegehren zu reagieren. Außerdem behauptet die Gegenseite einen Unterlassungsanspruch und droht mit einer Unterlassungsklage.

Bei diesen beiden Themen ist die Rechtslage noch weniger klar. Es drohen bei Nichtzahlung der € 190 (mit der auch das Auskunftsbegehren und der Unterlassungsanspruch “erledigt” wären) auch diesbezüglich Probleme. Konkret in Form einer

  • möglichen Beschwerde bei der Datenschutzkommission (die neben bloßen Ermahnungen auch potenziell empfindliche Strafen verhängen kann, bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des letzten Geschäftsjahres oder € 20 Millionen, je nachdem was höher ist), sowie
  • einer Unterlassungsklage vor einem Zivilgericht. 

 

Wenn Sie nicht zahlen und auch nicht auf das Schreiben reagieren, handeln Sie nach der derzeitigen geltenden Rechtslage jedenfalls rechtswidrig

Sie können sich aber auch rechtskonform verhalten, ohne zu zahlen. Dafür müssen Sie

  • auf das Auskunftsbegehren unter Erfüllung der Voraussetzungen des Art 12 Abs 4 DSGVO reagieren und
  • Maßnahmen setzen, die die Erfolgswahrscheinlichkeit einer künftigen Unterlassungsklage der Gegenseite reduzieren. 

 

Wir machen das für Sie nach Prüfung Ihres Einzelfalls in unserem Anwaltsschreiben an die Gegenseite.

Nur für eine Sache können wir Ihnen derzeit keine eigene Lösung bieten: Die datenschutzkonforme Gestaltung Ihrer Website. Kümmern Sie sich darum am besten unverzüglich selbst oder mit IT-Experten, wenn Sie es nicht ohnehin schon getan haben.

Ja, wenn Sie den geforderten Betrag iHv € 190 nicht bezahlen, müssen Sie auf das Schreiben antworten. Da mit dem Schreiben ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO verbunden ist, müssen Sie auf das Schreiben innerhalb eines Monats nach Erhalt reagieren (Reaktionspflicht; siehe Art 12 Abs 4 DSGVO).

Tun Sie das nicht, sind nämlich nicht nur Sanktionen der Datenschutzbehörde denkbar, sondern vor allem auch Klagen der Gegenseite, mit denen sie ihr Recht auf Reaktion bzw. Auskunft versuchen könnte, gerichtlich durchzusetzen – mit möglichen nachteiligen Kostenfolgen, wenn Sie das Verfahren verlieren. Dann müssten Sie unter anderem die Kosten des Anwalts der Gegenseite tragen.

Eine rechtlich wirksame Reaktion auf das Schreiben ist im Detail komplex. Die Datenschutzbehörde empfiehlt daher, sich im Zweifel rechtlich beraten zu lassen. Holen Sie anwaltliche Unterstützung ein, um potenziell empfindliche Strafen zu vermeiden. Wir bieten Ihnen hierfür professionelle Produkte mit einem attraktiven Preis-Leistungsverhältnis. Zusätzlich können Sie auch Gegenmaßnahmen ergreifen. Auch hierfür haben wir Angebote. Das ist allerdings derzeit nicht so zeitkritisch. Da sich die Situation derzeit dynamisch entwickelt, würden wir insbesondere mit Klagen derzeit abwarten. Auch Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft sind aus unserer Sicht derzeit keine Priorität. Abonnieren Sie unseren Newsletter wenn Sie wollen, dass wir Sie informieren, sobald wir weitere Gegenmaßnahmen für sinnvoll halten.

Für den Newsletter eintragen

Mit unserem Basic-Tarif prüfen wir Ihr Abmahnschreiben und beantworten es mit einem Anwaltsschreiben. Die von uns darin angebotene Vorgehensweise sowie die damit verbundenen Risiken werden von uns in diesen FAQ näher dargestellt und erläutert. Da die Schreiben sehr zeitnah beantwortet werden müssen und wir möglichst vielen Betroffenen helfen und die Nutzung unseres Basic-Tarifs ermöglichen wollen, können wir zu diesem Tarif keine individuelle Beratung zur Beantwortung des Schreibens anbieten.  Wenn Sie eine solche wünschen, fragen Sie bitte den Premium-Tarif an. Unsere rechtliche Leistung im Basic-Tarif liegt darin, Ihr Schreiben und die von Ihnen über das Kontaktformular zur Verfügung gestellten Informationen zu prüfen und zu beurteilen, ob wir die von uns vorgeschlagene Vorgehensweise auch in Ihrem Fall empfehlen würden.  Wenn die von uns empfohlene Vorgehensweise aus unserer Sicht auch für Ihren Fall passt, versenden wir nach ausdrücklicher Freigabe durch Sie das Schreiben an die Gegenseite. Wenn wir zum Ergebnis kommen, dass wir die von uns vorgeschlagene Vorgehensweise in Ihrem Fall nicht empfehlen, teilen wir Ihnen das schnellstmöglich mit. Wir werden dann grundsätzlich nicht weiter für Sie tätig und Sie müssen uns auch nichts bezahlen.  Sie haben die €190 bereits bezahlt und wollen Ihr Geld von der Gegenseite zurückbekommen oder andere Gegenmaßnahmen ergreifen?  Abonnieren Sie unsere Newsletter und wir informieren Sie, sobald wir entsprechende Lösungen anbieten.

Für den Newsletter eintragen

Das können wir nicht versprechen. Wir können Ihnen insbesondere nicht garantieren, dass die von uns vorgeschlagene Vorgehensweise dazu führt, dass die Gegenseite keinen Unterlassungsanspruch gegen Sie geltend machen kann. Dafür ist es wichtig, dass Sie Ihre Website unverzüglich DSGVO-konform gestalten.

Wir sind uns aber sicher, dass der Inhalt unseres Schreibens den Anforderungen des Art. 12 DSGVO entspricht und dass Sie – sofern es rechtzeitig versendet wird – damit Ihre gesetzliche Reaktionspflicht erfüllen würden. Entsprechenden Beschwerden bei der Datenschutzbehörde oder Klagen vor Gericht wäre somit der Wind aus den Segeln genommen. Außerdem sind wir zuversichtlich, dass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zurecht besteht.

Wir empfehlen Ihnen daher die Vorgehensweise, die wir auch selbst wählen würden. Die nicht eindeutige Rechtslage ist aber nicht nur zu Ihrem Nachteil – auch die Gegenseite hätte ein erhebliches Kostenrisiko, wenn sie massenweise Klagen einbringt. Jedenfalls muss Ihre Website unverzüglich einem datenschutzkonformen Zustand entsprechen, um künftige Probleme (insbesondere eine erfolgreiche Unterlassungsklage) zu vermeiden. Ihr IT-Ansprechpartner kann Sie z.B. dabei unterstützen, die Google Fonts DSGVO-konform zu integrieren.

Die Gegenseite verlangt gemäß der uns vorliegenden Schreiben € 190. Im Schreiben wird ein Anspruch auf (i) datenschutzrechtliche Auskunft, (ii) Schadenersatz iHv € 100, (iii) Unterlassung und (iv) Kosten für die Rechtsvertretung iHv € 90 behauptet. Im Fall der freiwilligen Zahlung verpflichtet sich die Gegenseite, von weiteren Schritten Abstand zu nehmen.

  • Sie müssen das Schreiben ernst nehmen und es innerhalb eines Monats beantworten (außer Sie haben bereits gezahlt, dann siehe Frage „Ich habe die €190 bereits bezahlt. Bekomme ich mein Geld zurück?“.
  • Außerdem sollten Sie unverzüglich dafür Sorge tragen, dass Ihre Website datenschutzkonform ist. Insbesondere sollten Sie sicherstellen, dass Google Fonts auf Ihrer Website nicht über die Google-Server bezogen werden.
  • Wir würden aber aufgrund der uns bisher vorliegenden Informationen und Schreiben empfehlen,
    • die geforderten € 190 nicht freiwillig zu zahlen,
    • das Schreiben fristgerecht zu beantworten und darin
      • den Auskunftsanspruch begründet zu verweigern 
      • die Zahlung von Schadenersatz sowie Kostenersatz zu verweigern und
      • eine Unterlassungserklärung abzugeben.
  • Je nachdem, wann Sie das Schreiben erhalten haben, können Sie mit dem Versand der Antwort auch noch warten – Sie haben nach Erhalt des Schreibens einen Monat Zeit, zu reagieren. Falls Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich aber am Besten so früh wie möglich (am besten jetzt) an uns, damit wir im Falle unserer Beauftragung für Sie auch tatsächlich fristgerecht antworten können – das kann je nach Auslastung auch mehr als eine Woche Vorlaufzeit in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie, dass wir das Schreiben erst versenden, wenn Sie dieses gelesen und ausdrücklich freigegeben haben. Auch hierfür müssen Sie entsprechende Zeit einplanen.
    • Sie haben bereits bezahlt? Dann siehe Frage weiter unten „Ich habe die €190 bereits bezahlt. Bekomme ich mein Geld zurück?“. 
    • Prüfen Sie aber jedenfalls (wenn nötig mit Hilfe von fachkundigen IT-Experten), ob Ihre Website datenschutzkonform ist. Prüfen Sie insbesondere, ob
      • Google Fonts auf Ihrer Website eingebettet sind;
      • falls Google Fonts auf Ihrer Website eingebettet sind, ob auch eine Datenübermittlung in die USA stattfindet (Google Fonts können nämlich auch lokal eingebettet sein, so dass keine Datenübermittlung stattfindet);
      • optional auch, ob die im Schreiben erwähnte IP-Adresse auf Ihrer Website verarbeitet wurde (z.B. Logfiles). Bei der von uns vorgeschlagenen Vorgangsweise ist dies jedoch nicht zwingend erforderlich.
    • Je nachdem ergeben sich dann u.a. folgende Varianten und mögliche Vorgehensweisen:
      • Variante A: Google Fonts wird lokal oder gar nicht eingebettet; außerdem wurde die IP-Adresse nicht gespeichert und auch nicht durch andere Dienste verarbeitet (wie etwa Google Analytics).
        • Antworten Sie auf das Schreiben mit einer sogenannten Nullmeldung. Entsprechende Vorlagen finden Sie im Internet. In diesem Fall benötigen Sie unsere anwaltliche Vertretung oder Beratung nicht.
      • Variante B: Google Fonts wird verwendet und nicht lokal eingebettet; allerdings scheint die im Schreiben angeführte IP-Adresse nicht auf.
      • Stellen Sie sicher, dass keine Datenübermittlung in die USA stattfindet (z.B. indem Sie Google Fonts lokal auf dem Server einbinden oder andere Schriften verwenden); 
        • Antworten Sie auf das Schreiben mit einer sogenannten Nullmeldung. Entsprechende Vorlagen finden Sie im Internet. Auch in diesem Fall benötigen Sie unsere anwaltliche Vertretung oder Beratung nicht.
      • Variante C: Google Fonts wird verwendet und nicht lokal eingebettet; die im Schreiben angeführte IP-Adresse scheint auf. Stellen Sie sicher, dass keine Datenübermittlung in die USA stattfindet (z.B. indem Sie Google Fonts lokal auf dem Server einbinden oder andere Schriften verwenden); 
        •  
        • Option 1: Sie zahlen freiwillig (wozu wir aber nicht raten, siehe Frage #; sollten Sie dennoch zahlen, müssen Sie das Schreiben auch nicht mehr beantworten).  
        • Option 2: Beantworten Sie das Schreiben (selbst oder durch einen Anwalt – wir helfen gerne mit dem Basic-Tarif), wobei Sie mit den einzelnen Themen wie folgt umgehen können.
          • Auskunftserteilung 
            • Sie erteilen die Auskunft; oder
            • Sie verweigern begründeterweise die Auskunft (was wir empfehlen würden).
          • Schadenersatz
            • Sie verweigern mit knapper Begründung die Zahlung von Schadenersatz (was wir empfehlen würden).
          • Unterlassungsanspruch
            • Sie geben eine Unterlassungserklärung ab (was wir empfehlen würden); oder
          • Sie geben keine Unterlassungserklärung ab.
  • Heben Sie etwaige Korrespondenz jedenfalls auf, sie kann später als Beweismittel in einem etwaigen Verfahren vor Gericht oder vor der Datenschutzbehörde verwendet werden.

Sie können vorsichtshalber innerhalb der offenen Frist von einem Monat die Gegenseite unter Verweis auf Art. 12 Abs. 3 DSGVO von einer Fristverlängerung um zwei Monate unterrichten.

Art. 12 Abs. 3 DSGVO sieht zwar eine Frist von einem Monat für die Beantwortung vor, schreibt jedoch auch vor: “Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.”

Hier finden Sie einen Vorschlag für eine Formulierung. Beachten Sie jedoch, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung (Komplexität und Anzahl von Anträgen) gegeben sind.

wir bestätigen den Erhalt Ihres Schreiben vom xx.xx.2022 am xx.xx.2022. [Aufgrund von urlaubsbedingter Abwesenheit haben wir dieses erst am xx.xx.2022 gelesen.]

Aufgrund der Komplexität der Materie und der zahlreichen von Ihnen gleichzeitig versendeten Abmahnschreiben (womit u.a. Ressourcen von IT-Experten gebunden werden, die für eine rechtzeitige Beantwortung des Schreibens notwendig sind), unterrichten wir Sie unter Verweis auf Art. 12 Abs. 3 DSGVO über eine zweimonatige Fristverlängerung.

Mit freundlichen Grüßen”

Außerdem können Sie auch eine Fristverlängerung der vom Anwalt gesetzten kürzeren Frist für die Beantwortung des Schreibens verlangen. Dies ist jedoch nicht unbedingt erforderlich.

Wahrscheinlich, sofern diese nicht lokal auf dem Server gespeichert sind, sondern direkt über die Google-Server aus den USA bezogen werden und es keine gesetzliche Grundlage sowie kein Einverständnis des Betroffenen für deren Verarbeitung gibt. Im Zuge dessen wird nämlich ein Kontakt mit diesen aufgenommen und die IP-Adresse übermittelt. Die IP-Adresse ist grundsätzlich ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO (EuGH 19.10.2016, C-582/14). Die USA sind aus datenschutzrechtlicher Sicht ein Drittstaat ohne Angemessenheitsbeschluss (dh. ohne Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem das Datenschutzniveau der USA mit dem Datenschutzniveau der EU gleichgestellt wäre).

Über einige Details kann man sich streiten und man könnte sogar argumentieren, dass insbesondere dynamische IP-Adressen nicht per se personenbezogene Daten sind (siehe nächste Frage). Aber Sie sollten Google Fonts jetzt sicherheitshalber jedenfalls nur lokal einbinden (oder andere Schriften verwenden). Setzen Sie sich hierfür unverzüglich mit Ihrem IT-Ansprechpartner in Verbindung.

Grundsätzlich ja. Man kann aber darüber diskutieren, unter welchen Voraussetzungen insbesondere dynamische IP-Adressen tatsächlich personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind. 

Der EuGH hat dazu wie folgt entschieden (EuGH 19.10.2016, C-582/14):

  • Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine dynamische Internetprotokoll-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Website, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne der genannten Bestimmung darstellt, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfügt, bestimmen zu lassen.

Wenn Sie sich für die genaue Begründung interessieren, lesen Sie Randziffern 31-49 der Entscheidung, die hier veröffentlicht ist: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=184668&doclang=DE

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in weiterer Folge eine Entscheidung getroffen, die diesbezüglich womöglich etwas strenger ist, als es die Entscheidung des EuGH erfordert (BGH 16.5.2017, VI ZR 135/13). An diese deutsche Entscheidung sind österreichische Gerichte aber nicht gebunden.

1) Die Gegenseite könnte den behaupteten Schaden iHv € 100 vor einem Zivilgericht (nicht der Datenschutzbehörde) einklagen. Da es mehr als zweifelhaft ist, ob der Schadenersatzanspruch iHv €100 für das angebliche Unwohlsein im gegenständlichen Fall tatsächlich zu Recht besteht, sollten Sie sich davor nicht allzu sehr fürchten.

2) Die Gegenseite könnte den behaupteten Unterlassungsanspruch vor einem Zivilgericht (nicht der Datenschutzbehörde) geltend machen. Hier stünden die Erfolgsaussichten schon besser – insbesondere wenn Sie tatsächlich Google Fonts verwendet haben, wenn die IP-Adresse der Gegenseite daher in die USA übertragen wurde und wenn Sie Ihre Website nicht unverzüglich in einen datenschutzkonformen Zustand bringen. 

3) Die Gegenseite könnte Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erheben, sofern Sie dem Auskunftsbegehren der Gegenseite nicht rechtswirksam entsprechen.

Diese Risiken können wir auch mit unserem Antwortschreiben nicht aus der Welt schaffen. Wir halten es aber für unwahrscheinlich, dass die Gegenseite tatsächlich massenweise weitere Schritte gegen nicht freiwillig zahlende Betroffene setzt. Damit würde sie sich zumindest im Falle von Schadensersatz- und Unterlassungsklage einem erheblichen Kostenrisiko aussetzen, denn sie müsste im Verlustfall die Gerichtskosten sowie die Kosten Ihrer Rechtsvertretung übernehmen. 

 

Die Gegenseite hat kürzlich angekündigt, keine weiteren Abmahnschreiben zu versenden. Begründet hat sie dies damit, dass sie “die Aufmerksamkeit für das Thema Datenschutz erreicht [habe], die sie wollte.” Diese Ankündigung ist rechtlich nicht verbindlich. Sie betrifft vor allem nicht die bereits versendeten Abmahnschreiben. Diese bleiben wirksam und müssen beantwortet werden. Tun Sie das nicht, drohen neben möglichen Sanktionen der Datenschutzbehörde vor allem auch Klagen der Gegenseite, die ihr Recht auf Reaktion bzw. Auskunft gerichtlich durchsetzen könnte – mit möglichen Kostenfolgen im Verlustfall.

Zum Auskunftsanspruch

Sie haben grundsätzlich eine Auskunftspflicht (Art 12 Abs. 3 DSGVO). Wurden keine Daten verarbeitet (weder über die Einbettung von Google Fonts noch aus anderen Gründen), müssen Sie eine sogenannte Negativauskunft (auch Nullauskunft genannt) erteilen. Eine unrichtige Auskunft ist strafbar.

Es gibt aber gute Argumente dafür, dass in der gegenständlichen Abmahnwelle die Auskunft nicht erteilt werden muss.

  • Die Auskunftsverweigerung könnte etwa auf Art 12 Abs. 5 DSGVO gestützt werden, mit dem Argument, dass es sich um einen “exzessiven Antrag” im Sinne dieser Bestimmung handelt (weil so viele Anträge gleichzeitig gestellt wurden; und insbesondere falls die Websites automatisiert abgerufen wurden).
  • Außerdem kann man die Auskunftsverweigerung gegebenenfalls mit einer nicht ausreichenden Vollmacht des einschreitenden Anwalts argumentieren. Wird einem von einem Dritten geltend gemachten Betroffenenrecht nämlich ohne ausreichende Bevollmächtigung entsprochen, kann eine Datenschutzverletzung vorliegen (siehe Kinast/Stanonik in Kinast/Stanonik (Hrsg), Praxishandbuch Datenschutz für KMU (2019) Kapitel 4.11: Betroffenenrechte).
  • Zudem kann man sich auch auf den Standpunkt stellen, dass grundsätzlich eine Originalvollmacht vorgelegt werden muss (so hat etwa das AG Berlin-Mitte eine Originalvollmacht verlangt; Urteil vom 29.7.2019, Aktenzeichen 7 C 185/18; vgl. hierzu Riemer: Datenauskunft nur gegen Vorlage einer Originalvollmacht, DSB 2020, 256–258).

 

Das Schreiben muss aber jedenfalls beantwortet werden (Reaktionspflicht), auch wenn Sie die Auskunft nicht erteilen wollen; wenn Sie die Auskunft nicht erteilen wollen, müssen Sie dies entsprechend begründen (Rechenschaftspflicht) (Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 12 DSGVO Rz. 33; Heckmann/​Paschke in Ehmann/​Selmayr, DS-GVO2 Art 12 Rz 11). 

Wir gehen davon aus, dass eine derart begründete Auskunftsverweigerung vor der Datenschutzbehörde bzw. vor Gericht “hält”, zumal es ausreichend ist, dass eines der oben angeführten Argumente zutrifft. Nicht alle Argumente sind jedoch gleich stark. So spricht etwa gegen die Qualifikation des Antrags als “exzessiv”, dass im gegenständlichen Fall zwar tausende mehr oder weniger gleichlautende Anträge gestellt wurden, dass aber jeder Betroffene offenbar nur einen einzigen Antrag erhalten hat. Wenn die Websites aber automatisiert und nicht persönlich aufgerufen worden sein sollten, dann wäre das aber ein Argument dafür, dass Sie auch aus diesem Grund die Auskunft begründet verweigern dürften.

In den meisten uns bisher bekannten Fällen würden wir klar empfehlen, die Auskunft begründet zu verweigern. Ob dies auch in Ihrem konkreten Fall unsere Empfehlung wäre, hängt vom Inhalt des Ihnen übermittelten Abmahnschreibens sowie von einigen zusätzlichen Faktoren ab.

Pikant ist, dass in diesem Fall sowohl die Erteilung der Auskunft als auch die begründete Verweigerung der Auskunft gewisse Risiken birgt. In beiden Fällen setzen Sie sich einem Risiko aus, von der Datenschutzbehörde sanktioniert zu werden. Diese kann nämlich sowohl dann Sanktionen verhängen, wenn sie später zur Auffassung gelangen sollte, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert wurde, als auch dann, wenn sie später zur Auffassung gelangen sollte, dass die Auskunft zu Unrecht erteilt wurde (obwohl etwa der gegnerische Anwalt gar nicht ausreichend bevollmächtigt gewesen ist).

Gegen eine Auskunftserteilung spricht insbesondere, dass die begehrte Auskunft nur an berechtigte und entsprechend bevollmächtigte Personen erteilt werden darf. Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, könnte abhängig vom Inhalt Ihres Schreibens fraglich sein. In den uns bekannten Fällen ist die Vollmacht nämlich so formuliert, dass weder auf die individuelle Website noch auf den konkreten dafür “Verantwortlichen” (also Sie) Bezug genommen wird. Der Vollmacht kann nur entnommen werden, dass der Anwalt von der Gegenseite in vergleichbaren Fällen bevollmächtigt wurde, einen Antrag auf Auskunft der Datenverarbeitung zu stellen. Somit können Sie sich aber nicht sicher sein, dass die Gegenseite den Anwalt beauftragt hat, dieses Auskunftsbegehren auch an Sie zu richten. Wenn Sie die Auskunft nun an eine nicht entsprechend bevollmächtigte Person erteilen, würde auch hierin eine Verletzung Ihrer datenschutzrechtlichen Verpflichtungen liegen.

In Ihrer Stellungnahme zur Abmahnwelle lässt die Datenschutzbehörde dementsprechend auch ausdrücklich offen, ob im gegenständlichen Fall eine Auskunftspflicht besteht. Sie betont nur, dass Sie der betroffenen Person unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 5 DSGVO jedenfalls begründet mitteilen müssen, wenn Sie eine Auskunftserteilung ablehnen.  

Für welche der beiden Option auch immer Sie sich entscheiden, Sie müssen sich bewusst sein, dass Ihre Entscheidung mit gewissen Risiken verbunden ist. Es gibt hier aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage keine ganz eindeutige Antwort. Die Datenschutzbehörde ist allerdings selbst im Falle eines Verstoßes nicht dazu verpflichtet, eine Geldbuße zu verhängen. Es ist auch möglich, dass Sie lediglich eine Verwarnung ausspricht.

Wir würden jedenfalls aufgrund der bisher geprüften Schreiben empfehlen, dass Sie eine Auskunft begründet verweigern sollten. Eine derartige Reaktion auf das Auskunftsbegehren muss alle Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 4 DSGVO erfüllen, insbesondere muss eine Rechtsbehelfsbelehrung darin enthalten sein.

Es kann z.B. sein, dass die Gegenseite eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringt. Dann würde zunächst diese und in letzter Konsequenz ein Gericht darüber zu entscheiden haben, ob Sie die Auskunft gerechtfertigt verweigert haben. Wenn Sie etwa die Auskunft ungerechtfertigterweise nicht erteilen, kann dies außerdem zu einer Geldbuße oder einer Verwarnung führen. Art. 83 DSGVO sieht Geldbußen von bis zu € 20 Millionen oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs (je nachdem welcher Betrag höher ist) vor.

Zum Schadenersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs 1 DSGVO

Wir gehen davon aus, dass der Schadenersatz nicht zu Recht besteht (u.a. weil in Wahrheit kein Schaden entstanden ist, weil Ihr Verhalten nicht kausal für den Schaden gewesen wäre, weil das Vorgehen der Gegenseite rechtsmissbräuchlich gewesen sein könnte etc.).

Der gegenwärtige Fall hat tatsächlich Parallelen mit dem von der Gegenseite ins Treffen geführten Urteil des LG München vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20. Auch in diesem Fall wurde Schadenersatz iHv € 100 zugesprochen, weil die (dynamische) IP-Adresse des Klägers durch die Verwendung Google Fonts an Google weitergeleitet wurde. Der Schadenersatz wurde im Hinblick auf das vom Kläger “empfundene individuelle Unwohlsein” zugesprochen.

Im gegenwärtigen Fall wurden jedoch tausende Websites innerhalb eines kurzen Zeitraums abgerufen und es gibt Indizien dafür, dass die betroffenen Websites automatisiert abgerufen wurden (“crawling”). Es darf bezweifelt werden, dass der Gegenseite dadurch in jedem einzelnen Fall ein entsprechendes “Unwohlsein” entstanden ist. Zudem ist es möglich, dass die Rechtsansicht des deutschen Landgerichts von anderen (deutschen oder österreichischen) Gerichten, höheren Instanzen oder dem EuGH nicht geteilt wird. Es gibt auch Entscheidungen, die das anders sehen.

Zum Unterlassungsanspruch

Die Gegenseite hat einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Übertragung Ihrer personenbezogenen Daten (wie z.B. Ihre IP-Adresse) in die USA. Dieser ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen klagsweise durchsetzbar. Die DSGVO selbst erwähnt keinen eigenen Unterlassungsanspruch, ein solcher könnte aber wahrscheinlich auf allgemeines Zivilrecht gestützt werden. Es müsste dann für eine erfolgreiche klagsweise Geltendmachung eine Begehungsgefahr (dh. Wiederholungsgefahr bzw. eine Erstbegehungsgefahr) vorliegen.

Es besteht das Risiko, dass die Begehungsgefahr nicht durch das alleinige Ändern der Webseite (dahingehend, dass keine Weitergabe der IP-Adressen mehr in die USA erfolgt – und die Website auch sonst datenschutzkonform gestaltet ist) beseitigt wird. Wiederholungsgefahr ist nur dann zu verneinen, wenn der Verletzer eine Handlung setzt, welche nach außen hin erkennen lässt, dass es ihm mit seiner Sinnesänderung ernst ist. Eine bloße Zusicherung, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht nach einem OGH-Urteil (das auch von der Gegenseite ins Treffen geführt wird) jedenfalls nicht aus, wenn diese Erklärung nur unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wird (OGH 06.11.1990 4 Ob 155/90). Der OGH führte in dieser Entscheidung aus wie folgt:

Die Vermutung spricht dafür, daß, wer gegen das Gesetz verstoßen hat, hiezu neuerdings geneigt sein wird; Sache des Beklagten ist es, besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 86; ÖBl 1981, 45; ÖBl 1982, 102; ÖBl 1984, 161 uva). Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im allgemeinen nicht aus (SZ 51/87; ÖBl 1979, 85 ua), vor allem dann nicht, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wird (SZ 9/116); vielmehr kommt es immer auf die Art des Eingriffes und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann (SZ 45/14; SZ 51/87). Maßgebend ist stets, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (ÖBl 1974, 104; SZ 57/81 ua). Indizien für das Fehlen der Wiederholungsgefahr sind die Beseitigung des beanstandeten Zustandes, die Schadensgutmachung noch vor dem Prozeß und die Beschränkung der Prozeßführung unter vorbehaltloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes der Gegenseite auf die Frage der Wiederholungsgefahr (ÖBl 1979, 162). 

Sie sollten also für den Wegfall der Wiederholungsgefahr jedenfalls den “beanstandeten Zustand” entfernen und dies in Ihrem Schreiben an die Gegenseite auch bestätigen. Das bedeutet, dass Sie also jedenfalls Ihre Website auch tatsächlich in einen datenschutzkonformen Zustand bringen müssen.

Darüber hinaus reduziert die Abgabe einer Unterlassungserklärung die Wahrscheinlichkeit, dass eine Unterlassungsklage erfolgreich wäre.

Die Unterlassungserklärung ist die Erklärung, einen Rechtsverstoß zukünftig nicht (oder nicht mehr) zu begehen. Auch können darin weitere Pflichten eingegangen werden, dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Eine Unterlassungserklärung ist nicht notwendig ein Eingeständnis, zuvor einen Rechtsverstoß begangen zu haben.

Die Unterlassungserklärung dient der Absicherung des Rechtsinhabers und der Prozessökonomie und somit der effizienten Abhandlung des Rechtsstreites. Im Falle eines (weiteren) Rechtsverstoßes muss nur mehr geklärt werden, ob Sie gegen die Erklärung verstoßen haben. Dies bedeutet eine Beschleunigung des Prozesses, da der Rechtsinhaber sofort aus der Unterlassungserklärung eine Unterlassungsklage einbringen kann.

Diese Sonderform der Unterlassungserklärung beinhaltet eine sogenannte Konventionalstrafe – eine Vertragsstrafe (“strafbewehrte Unterlassungserklärung”). Hierbei wird vereinbart, dass im Falle einer Verletzung der Unterlassungserklärung eine Strafzahlung zu leisten ist.

Wir empfehlen, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie tatsächlich dafür Sorge tragen, in Zukunft das Recht der Gegenseite auf Datenschutz nicht zu verletzen. Das bedeutet, dass Ihre Website so gestaltet sein muss, dass personenbezogene Daten von Besuchern ohne deren Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage nicht an Dritte übermittelt werden

Eine solche Unterlassungserklärung wäre mehr als eine “bloße Zusicherung” die “unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben” wird.

Denn Sie müssen Ihre Website ohnehin unbedingt prüfen und unverzüglich datenschutzkonform gestalten. Dass dies geschehen ist, sollten Sie in Ihrem Schreiben an die Gegenseite auch mitteilen. Somit wäre die Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall auch mehr als eine “bloße Zusicherung”, denn Sie haben den rechtskonformen Zustand hergestellt, womit die beanstandeten Datenschutzverletzungen somit in Zukunft praktisch ausgeschlossen sind.

Wir empfehlen daher eine Unterlassungserklärung abzugeben. Aus Effizienzgründen empfehlen wir, dass wir das für Sie mit Ihrer Bevollmächtigung in unserem Anwaltsschreiben tun. Wir inkludieren daher eine Unterlassungserklärung in unserem Antwortschreiben, mit der Sie jedoch keine frühere Verletzung zugestehen.

Treffen Sie auf Ihrer Website so rasch wie möglich technische Maßnahmen die ausschließen, dass Sie in Zukunft gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Dafür kann es insbesondere notwendig sein, Google Fonts lokal einzubinden (oder andere Schriftarten zu verwenden). Vielleicht sind auch andere Maßnahmen nötig.

Wenn Sie ein Antwortschreiben von uns beauftragen, bestätigen Sie, dass es zumindest bis zur Freigabe unseres Antwortschreibens durch Sie aufgrund der getroffenen technischen Maßnahmen auf Ihrer Website ausgeschlossen ist, dass personenbezogene Daten der Gegenseite ohne deren Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage an Dritte übermittelt werden. 

Ob Ihre Website im Zeitpunkt Ihrer Freigabe des Antwortschreibens tatsächlich vollständig DSGVO-konform ist, überprüfen wir nicht. Wenn Sie das in Wahrheit nicht ist und kann die Gegenseite das nachweisen, haben Sie im gegenständlichen Fall schlechtere Karten, wenn die Gegenseite Sie auf Unterlassung klagen sollte.

Gegenmaßnahmen

Es läuft bereits ein Ermittlungsverfahren bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft. Zusätzliche Sachverhaltsdarstellungen einzubringen ist derzeit aus unserer Sicht nicht notwendig bzw. nur dann sinnvoll, wenn damit ein konkreter inhaltlicher Mehrwert für etwaige Ermittlungen geliefert wird.

Für eine strafrechtliche Würdigung der Vorwürfe könnte es sich insbesondere als relevant erweisen, ob die Websites automatisiert abgerufen wurden (“crawling”) und ob die Gegenseite darüber getäuscht hat. Entsprechende Stellungnahmen des gegnerischen Anwalts sind öffentlich und der Staatsanwaltschaft daher wohl bekannt. Ob die Websites tatsächlich automatisiert abgerufen wurden, könnten etwaige Ermittlungen zeigen, die Sie durch die Sicherung Ihrer Logfiles und deren Übermittlung an die Staatsanwaltschaft unterstützen könnten.

Wir raten derzeit von einer Klage ab. Die Situation entwickelt sich dynamisch und wir empfehlen, die weiteren Entwicklungen abzuwarten, bevor Sie sich für eine Klage entscheiden. Es ist zu erwarten, dass es in nächster Zeit verlässlichere Erkenntnisse darüber geben wird, ob die Websites möglicherweise automatisiert abgerufen wurden. Diese Information wäre für die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Klage wichtig.

Ja, das können Sie tun. Wir glauben, dass dieser zu Recht besteht. Durch den Besuch vieler Websites und ihr anschließendes Vorgehen hat die Gegenseite (nach den Angaben Ihres Anwalts) Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet und ist somit unserer Ansicht nach “Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO. Daher können auch Sie ein Auskunftsbegehren iSd Art. 15 DSGVO an den Verantwortlichen stellen, wenn Sie eine natürliche Person sind.

Ihr Unternehmen ist eine juristische Person? Dann können Sie ein Recht auf Auskunft gemäß § 1 DSG (Datenschutzgesetz) geltend machen. Juristische Personen haben zwar grundsätzlich kein Recht auf Datenschutz unter der DSGVO. Nach einer Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde haben auch juristische Personen Ansprüche iSd § 1 DSG erfasst und sind juristische Personen in verfassungskonformer Auslegung des § 24 DSG beschwerdelegitimiert (DSB 25.5 2020, GZ 2020-0.191.240, Rz 49 ff, insb Rz 61 und 65; zustimmend Thiele, jusIT 2020, 190(192)). Juristische Personen können daher die in § 1 DSG genannten Rechte geltend machen (Geheimhaltung, Auskunft, Richtigstellung und Löschung).

Darüber hinaus ist für juristische Personen, deren Name (Firma) Daten wie den Namen natürlicher Personen beinhaltet, auch aus unionsrechtlicher Sicht die Geltendmachung des Grundrechts auf Datenschutz gem Art 8 der Grundrechtecharta zulässig (EugH C-92/09 und C-93/09, Rz 53 f). Auch allgemein zugängliche Daten sind nicht von vornherein vom Anwendungsbereich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausgenommen (DSB 18.11.2019, GZ DSB-D123.959/0019-DSB/2019 mwN).

Wenn Sie so wie wir der Ansicht sind, dass der Anspruch auf Schadenersatz nicht zurecht besteht und wenn Sie diese Ungewissheit beseitigen wollen, dann können Sie eine negative Feststellungsklage in Betracht ziehen. Derzeit haben wir kein solches Produkt im Angebot.

Haben Sie die € 190 bereits gezahlt? Sie können versuchen, Ihr Geld von der Gegenseite zurückverlangen

Ob Sie auf beides jedoch tatsächlich einen Anspruch haben, ist derzeit fraglich. Die besten Chancen hätten Sie, wenn die Gegenseite die Websites in Wahrheit automatisiert aufgerufen hätte. 

Wir empfehlen Ihnen, in Bezug auf Gegenmaßnahmen derzeit abzuwarten und die Situation zu beobachten.

Kann ich auf das Abmahnschreiben auch selbst antworten? Oder dafür gratis Vorlagen aus dem Internet verwenden?

Sie dürfen auf das Abmahnschreiben auch selbst antworten, Sie müssen das nicht unbedingt durch einen Anwalt tun. Wichtig ist aber, dass Sie innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags darauf antworten und somit Ihrer Reaktionspflicht nach der DSGVO nachkommen.

Wir empfehlen Ihnen aber, eines unserer Produkte in Anspruch zu nehmen. Diese sind sorgfältig recherchiert (einige Ergebnisse dieser Recherche teilen wir mit Ihnen in diesen FAQ) und wir können prüfen, ob wir unsere Vorgehensweise auch in Ihrem Fall empfehlen würden. 

Oft können Angelegenheiten wie diese durch ein Anwaltsschreiben aus der Welt geschafft werden. Die Absender von massenhaft ausgesendeten Abmahnschreiben spekulieren oft damit, dass ein großer Teil der Empfänger freiwillig zahlen wird. Die meisten Menschen haben keine Lust auf viele langwierige Prozesse mit erheblichem Kostenrisiko. Im Verlustfall müssten Sie nämlich die Gerichtskosten sowie die Vertretungskosten der Gegenseite tragen. Durch das Einschalten eines Anwalts kann die Gegenseite davon ausgehen, dass Sie sich im Falle eines Rechtsstreits qualifiziert wehren werden. Das genügt manchmal bereits dafür, selbst nicht geklagt zu werden.

Außerdem gibt es einige Fallstricke, die Sie in dem Umgang mit dieser Situation vermeiden sollten (viele davon sind in diesen FAQs gesammelt) – ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen. Falls Sie keine individuelle Beratung wünschen und eine möglichst kostengünstige Lösung suchen , können Sie unseren Basic-Tarif wählen, dann verfassen und verschicken wir das Schreiben für Sie.

Derzeit zirkulieren zahlreiche Musterschreiben. Wir haben keinen Überblick darüber, welche Vorlagen existieren. Die Rechtslage ist überdies so komplex, dass juristischen Laien wahrscheinlich die Expertise fehlt, um zu beurteilen, welche Vorlagen gut und für Ihren Fall passend sind.

Wir empfehlen Ihnen daher, eines unserer Produkte in Anspruch zu nehmen. Diese sind sorgfältig recherchiert (einige Ergebnisse dieser Recherche teilen wir mit Ihnen in diesen FAQ) und wir können prüfen, ob wir unsere Produkte auch in Ihrem Fall empfehlen würden.

Derzeit bieten wir ein Antwortschreiben an, mit dem Sie Ihrer Reaktionspflicht gemäß Art. 12 DSGVO nachkommen. 

Nein. Seien Sie vorsichtig bei der unreflektierten Verwendung von online verfügbaren Musterschreiben und zählen Sie nicht jedes Argument auf, das Sie im Internet finden. Manchmal ist weniger mehr.

So können etwa grundsätzlich valide Argumente, die Sie gegen das Bestehen des Schadenersatzanspruchs vorbringen, dazu führen, dass Sie Ihre rechtliche Situation im Hinblick auf den von der Gegenseite ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruch verschlechtern. So hat es etwa die gerichtliche Entscheidungspraxis im Bezug auf die Frage, ob Wiederholungsgefahr vorliegt (was für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs sprechen würde) als kritisch angesehen, wenn der Verstoß selbst (also nicht nur die Wiederholungsgefahr) bestritten wurde oder im Prozess von Beklagtenseite “zwiespältig” agiert wurde (vgl. etwa OGH 4 Ob 113/13s). Es ist auch gar nicht nötig, in Ihrem Schreiben die Gegenseite ausführlich darüber zu “belehren”, weshalb der Schadenersatzanspruch nicht besteht. Sie wird sich davon wohl kaum überzeugen lassen.

Beim Verfassen unserer Anwaltsschreiben werden die diesbezüglichen juristischen Risiken sorgfältig vorab abgewogen. Wir können Ihnen zwar nicht versprechen, dass unsere Lösung wasserdicht ist, aber wir haben uns etwas dabei gedacht. Seien Sie daher nicht erstaunt, wenn unsere Schreiben weitaus weniger ausführlich sind, als unsere FAQ. Manche Dinge haben wir aus gutem Grund absichtlich nicht übernommen. 

Wie funktioniert das, wenn ich Ihre Unterstützung in Anspruch nehmen möchte?

Sie müssen nur online einige Fragen beantworten und schon kann es losgehen.


Jetzt Hilfe anfordern

Nein, Sie beauftragen uns zunächst und wir müssen diesen Auftrag in einem weiteren Schritt annehmen.

Sie schulden uns ein angemessenes Honorar für unsere Tätigkeit. Sie müssen aber keine Zahlung leisten damit wir tätig werden. 

Wir werden ein angemessenes Honorar für unser Einschreiten bei der Gegenseite geltend machen. Wir glauben nicht, dass dieses Honorar einbringlich sein wird. Aufgrund unserer effizienten Abläufe können wir Ihnen dennoch eine gute Lösung anbieten. Im Fall der Uneinbringlichkeit unsere Kosten von der Gegenseite machen wir das angemessene Honorar von Ihnen nicht geltend. 

Aus Effizienzgründen rechnen wir die Kosten derzeit nicht über Rechtsschutzversicherungen ab. Wir können Sie auch nicht dazu beraten, ob Sie einen Anspruch auf Deckung der Kosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung haben. Fragen Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nach, ob diese Ihnen anschließend die Kosten ersetzt.

Sonst noch Fragen?

Aber klar! Auch Anwälte dürfen effiziente und durchdachte Lösungen anbieten. 😉 Auch uns wäre lieber, es gäbe keine Abmahnwellen, dann bräuchte es diesen Service nicht.   

Nein, das Thema ist komplex und es kann an dieser Stelle nicht auf alle möglicherweise relevanten Fragen eingegangen werden. Außerdem gibt es Argumente, auf die wir im Detail nur in unseren Anwaltsschreiben eingehen, damit wir hier nicht unnötig frühzeitig öffentliche Tipps dafür geben, wie etwaige künftige Abmahnwellen effektiver gestaltet werden können.