Ein Anwaltportal für den rechtswirksamen Umgang mit Abmahnschreiben in Österreich

Google Fonts-Abmahnschreiben Sammelklage

Haben Sie im Sommer 2022 ein Abmahnschreiben wegen der Verwendung von Google Fonts erhalten? Wir haben einen Musterprozess gewonnen und Sie können sich jetzt für eine Sammelklage anmelden.

Das Problem

Die im Sommer 2022 versendeten Google Fonts-Abmahnschreiben warfen zahlreiche komplexe Rechtsfragen auf. Die Empfänger der Schreiben sahen sich erheblichen rechtlichen Unsicherheiten ausgesetzt. Bei fehlender oder falscher Reaktion drohten Klagen sowie Strafen der Datenschutzbehörde. Zahlreiche Betroffene haben sich daher dazu entschieden, die darin geforderten EUR 190 zu bezahlen, haben Kosten für Rechtsberatung aufgewendet oder haben andere Nachteile erlitten.

Wie wir helfen können

Das Team rund um Rechtsanwalt Mag. Ulrich Kopetzki bietet Ihnen jetzt eine unkomplizierte und für Sie kostenlose Möglichkeit, auf das Schreiben rechtswirksam zu reagieren, Schadenersatz geltend zu machen sowie die bezahlten EUR 190 zurückzufordern. Wir kümmern uns um die nötigen Schritte, um Ihr Recht durchzusetzen.

Warum Sie Schadenersatz fordern können

Wir haben die Musterklage gewonnen! Vor Gericht haben wir für ein betroffenes Vorarlberger Unternehmen in erster Instanz einen entscheidenden Sieg erreicht. Das zuständige Gericht hat insbesondere entschieden, dass der im Abmahnschreiben behauptete Schadenersatzanspruch nicht besteht, weil die Vorgehensweise rechtsmissbräuchlich war. Außerdem konnte die im Abmahnschreiben genannte IP-Adresse nicht einmal der Beklagten zugeordnet werden. Das Gericht hat dem Vorarlberger Unternehmen auch Schadenersatz zugesprochen. Eine gekürzte und anonymisierte Fassung des Urteils können Sie hier herunterladen.

So funktioniert es

Ansprüche registrieren

Nutzen Sie unser benutzerfreundliches Online-Formular, um Ihre Forderungen zu beschreiben. Das ist kostenlos und unverbindlich.

Prüfung

Unsere Experten prüfen Ihre Angaben.

Rechtliche Durchsetzung

Nach erfolgreicher Prüfung leiten wir alle notwendigen rechtlichen Schritte ein. Die Kosten hierfür fordern wir von der Gegenseite.

Was bringt’s?

Durch die Teilnahme an der Sammelklage können Sie Ihre Rechtssicherheit erhöhen sowie finanzielle Entschädigung für die durch die Abmahnschreiben entstandenen Schäden geltend machen. Wenn Sie die geforderten EUR 190 bezahlt haben, können wir diese für Sie zurückfordern. 

Möchten Sie mehr erfahren? Entdecken Sie, wie unsere Sammelklage abläuft und wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen können.

Fragen & Antworten

Sie können sich für die Sammelklage kostenlos anmelden, wenn Sie im Sommer 2022 ein Google Fonts-Abmahnschreiben erhalten haben und

  • Sie die geforderten EUR 190 bezahlt haben; oder
  • Sie deswegen Anwaltskosten hatten; oder
  • Ihnen ein anderer finanzieller Schaden entstanden ist; oder
  • Sie klären wollen, dass das Abmahnschreiben auch in Ihrem Fall rechtswidrig war; oder
  • Sie sich rechtlich absichern wollen indem wir für Sie auf das im Schreiben enthaltene Auskunftsbegehren reagieren.

Zunächst prüfen wir Ihren Fall und ob wir diesen annehmen können. Darüber informieren wir Sie zeitnahe.

Falls wir Ihren Fall annehmen können, gehen wir kurz gesagt wie folgt vor:

  • Wir richten ein Anwaltsschreiben an die Gegenseite, mit dem wir für Sie zunächst rechtswirksam auf das Abmahnschreiben reagieren. Wenn Sie die EUR 190 gezahlt haben, fordern wir diese in dem Schreiben zurück.
  • Wenn Sie Schäden erlitten haben, prüfen wir diese und fordern die Gegenseite zur Zahlung auf.
  • Wenn Sie möchten und Sie das noch nicht getan haben, erklären wir für Sie auch den Beitritt als Privatbeteiligter im laufenden Strafverfahren (empfohlen).
  • Falls nötig machen wir Ihre Ansprüche gegebenenfalls mit einer Sammelklage bzw. einem Sammelverfahren vor einem Zivilgericht geltend.

 

Im Detail:

  • Zunächst schicken wir ein Anwaltsschreiben an die Versenderin der Abmahnbriefe (adressiert an ihren Rechtsvertreter), in dem wir für Sie auf das Abmahnschreiben rechtswirksam reagieren und die darin geltend gemachten Ansprüche abwehren. Die rechtswirksame Reaktion auf das Abmahnschreiben liegt insbesondere darin, dass wir rechtswirksam auf das darin enthaltene Auskunftsbegehren reagieren (nämlich indem wir für Sie die Auskunft begründet verweigern und eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilen). Eine solche Reaktion ist gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO erforderlich. Auch wenn die Frist hierfür schon abgelaufen ist – es ist besser, sie reagieren spät als gar nicht oder falsch. Die Kosten für das Schreiben fordern wir von der Gegenseite.
  • Wenn Sie die EUR 190 gezahlt haben, fordern wir die Gegenseite im selben Schreiben auf, diese freiwillig zurückzuzahlen. Für den Fall, dass sie das nicht tut, kündigen wir eine Klage an.
  • Falls Ihnen andere Schäden entstanden sind, prüfen wir diese. Wenn wir zum Ergebnis kommen, dass es sich wahrscheinlich um ersatzfähige Schäden handelt, fordern wir die Gegenseite zur Zahlung auf – entweder noch im selben Schreiben oder in einem Folgeschreiben.
  • Wenn Sie sich dem Strafverfahren noch nicht als Privatbeteiligter angeschlossen haben, können wir das für Sie tun (dieser Schritt ist optional aber empfehlenswert, da Sie möglicherweise im Strafverfahren schneller an zumindest einen Teil Ihres Geldes kommen).
  • Falls nötig würden wir in weiterer Folge Ihre Ansprüche in einer Sammelklage bzw. einem Sammelverfahren vor einem Zivilgericht geltend machen. Gegebenenfalls warten wir hierzu zunächst den weiteren Verlauf des Strafverfahrens ab. Hierzu sowie zu allen weiteren Details der Sammelklage informieren wir Sie noch gesondert.
  • Gegebenenfalls würden wir auch gegenüber anderen an dem Fall Beteiligten tätig werden, nicht nur gegenüber der Versenderin der Abmahnbriefe, in deren Auftrag die Briefe versendet wurden.

Sie können finanzielle Schäden geltend machen, wie z.B. Kosten für Rechtsberatung aufgrund des Abmahnschreibens. Wichtig ist, dass Sie den entstandenen Schaden nachweisen können, beispielsweise mit einer Rechnung. 

Außerdem können Sie die bezahlten EUR 190 zurückfordern.

Wir prüfen die von Ihnen geteilten Unterlagen und teilen Ihnen mit, ob wir die Ansprüche für Sie geltend machen können. 

Kosten für die datenschutzkonforme Gestaltung Ihrer Website können Sie nicht geltend machen. Sie können aber auch kostenlos aktiv werden, wenn Sie keinen Schaden erlitten haben (siehe nächste Frage).

Die Verfasserin der Abmahnschreiben hat behauptet, sie hätte sich durch die Weitergabe ihrer IP-Adresse „massiv geärgert“ und unwohl gefühlt, weshalb sie EUR 100 als immateriellen Schadenersatz forderte.

Nach der aktuellen Rechtslage sind derartige Schäden nicht ersatzfähig, weshalb wir nicht anbieten, deswegen für Sie immateriellen Schadenersatz zu fordern.

Wenn Sie möchten, können wir aber auch dann für Sie aktiv werden, wenn Sie (noch) keinen Schaden erlitten haben. Wir würden für Sie dann ein Anwaltsschreiben an die Gegenseite richten, in dem wir deren Ansprüche abwehren und rechtswirksam auf das Abmahnschreiben und das darin enthaltene Auskunftsbegehren reagieren. Für Sie ist das kostenlos, wir machen dafür Kosten von der Gegenseite geltend.

Wenn Sie möchten, können wir in so einem Fall für Sie darüber hinaus auch gerichtlich tätig werden. Wie in unserem Musterverfahren können wir für Sie auf Feststellung klagen, dass der behauptete Schadenersatzanspruch nicht besteht. Das geht solange, solange die Gegenseite darauf beharrt, dass ihr die in den Abmahnschreiben behaupteten Ansprüche zugestanden sind. Wir hoffen, dass die Gegenseite bald öffentlich zugesteht, dass diese Ansprüche nicht zu Recht bestehen. Damit hätte sich dieser Teil der Sammelklage erledigt.

Die Anmeldung für die Sammelklage ist für Sie kostenlos. 

Im Detail:

Für unser außergerichtliches Einschreiten (Anwaltsbriefe an die Gegenseite) zahlen Sie nichts, die Kosten hierfür fordern wir von der Gegenseite.

Wenn wir für Sie mittels Sammelklage die EUR 190 zurückfordern oder Schadenersatz geltend machen wollen, ist das für Sie kostenlos und Sie tragen auch kein Kostenrisiko. Sie würden diese Ansprüche für den Zweck des Verfahrens nämlich abtreten („Inkassozession“), weshalb wir diese für Sie zwar auf Ihre Rechnung aber nicht in Ihren Namen einklagen. Im Erfolgsfall (d.h. wenn wir die geforderte Summe von der Gegenseite einbringlich machen können) erhalten Sie 100% des Ihnen entstandenen und von uns einbringlich gemachten Schadens. Unser zeitlicher Aufwand wird dadurch abgegolten, dass wir die Kosten für unser Einschreiten von der Gegenseite fordern. Sollte uns hierfür ein Ersatz zugesprochen werden, behalten wir diesen ein.

Wenn Sie die EUR 190 nicht gezahlt haben und auch keinen Schaden geltend erlitten haben, können Sie sich dennoch der Sammelklage anschließen. In diesem Fall können wir für Sie (wie in unserem Musterverfahren) in einem Sammelverfahren auf Feststellung klagen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Diesen Anspruch können Sie nicht abtreten, weshalb damit (überschaubare) Kosten bzw. Kostenrisiken verbunden wären. Bei einem einzigen Teilnehmer würden etwa die Gerichtsgebühren EUR 48 betragen – die Kosten pro Teilnehmer werden umso weniger, je mehr sich der Sammelklage anschließen. Wir suchen derzeit nach einer Finanzierung für diese Ansprüche, damit auch diese Möglichkeit für Sie kostenlos und risikofrei wäre. Melden Sie sich unverbindlich für die Sammelklage an und wir informieren Sie, sobald wir diesbezüglich Neuigkeiten haben. Einstweilen können wir für Sie außergerichtlich tätig werden. 

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, geben Sie bitte auch diese an. Dies hilft uns, die Kosten für die Sammelklage zu finanzieren. 

Wenn wir Ihre Forderungen nicht außergerichtlich (oder gegebenenfalls im Strafverfahren) einbringlich machen können, leiten wir die Sammelklage ein.

Über die genaue Ausgestaltung der Sammelklage und Ihre diesbezüglich Optionen informieren wir Sie später noch im Detail.

Grob gesagt:

Wenn Sie Schadenersatzansprüche haben (etwa für Rechtsanwaltskosten) oder die gezahlten EUR 190 zurückfordern wollen, würden Sie diese Forderungen abtreten und wir machen diese auf Ihre Rechnung (aber nicht in Ihrem Namen) für Sie gerichtlich geltend („Inkassozession“). Sollten wir das Geld einbringlich machen können, zahlen wir es ohne Abzüge an Sie aus. Sie tragen in diesem Fall keine Kosten und auch kein Kostenrisiko. 

Wenn Sie kein Geld fordern können oder wollen, können wir für Sie (wie in unserem Musterverfahren) in einem Sammelverfahren insbesondere auf Feststellung klagen, dass der im Schreiben behauptete Schadenersatzanspruch nicht zu Recht besteht. Diesen Anspruch können Sie nicht abtreten, weshalb wir mit Anwaltsvollmacht in Ihrem Namen klagen würden. 

Bevor wir für Sie tätig werden, informieren wir Sie über alle Details der Sammelklage holen Ihre Freigabe ein. Wenn Sie sich über unser Online-Formular für die Sammelklage anmelden, ist das für Sie kostenlos und unverbindlich. 

Wir empfehlen, dass Sie sich der Sammelklage nur dann anschließen, wenn Google Fonts auf Ihrer Website mittlerweile datenschutzkonform eingebunden ist. Es gibt diverse gratis Online-Tools, mit denen Sie das überprüfen können.

Auch wenn das Vorgehen der Gegenseite rechtsmissbräuchlich war, Sie sollten Google Fonts nur so verwenden, dass dadurch keine IP-Adressen von Besuchern an Google weitergegeben werden.

Ja, Sie können sich für die Sammelklage anmelden und gleichzeitig im parallelen Strafverfahren Privatbeteiligter sein. Wir können Sie außergerichtlich und gerichtlich unabhängig vom Strafverfahren vertreten.

Bevor wir die Sammelklage einreichen (und zu diesem Zweck wir oder ein Dritter Ihre Rückforderungs- bzw. Schadenersatzansprüche erwerben würden) würden wir aber prüfen, ob es nicht aussichtsreicher wäre, zunächst die weiteren Entwicklungen im Strafverfahren abzuwarten. Vielleicht kommen Sie so schneller zu Ihrem Geld. Hierzu informieren wir Sie noch gesondert.

Sollten Sie das Abmahnschreiben nicht mehr haben, können Sie dennoch am Sammelverfahren teilnehmen. Sie müssen in diesem Fall aber wahrheitsgemäß beantworten, ob Sie ein solches Schreiben erhalten haben. Wir verlassen uns diesbezüglich grundsätzlich auf Ihre Angabe, behalten uns aber vor, diese Information zu überprüfen. Wichtig ist in dem Fall auch die genaue Bezeichnung des Adressaten des Schreibens, also zB der genaue Firmenname.

Jedenfalls macht es die Sache einfacher, wenn Sie das Schreiben noch haben. Bitte Übermitteln Sie daher falls möglich unbedingt eine Kopie des Schreibens.

Zunächst gehen wir gegen die Versenderin der Abmahnschreiben vor, in deren Namen und Auftrag ihr Rechtsvertreter die Schreiben verschickt hat. Wir behalten uns aber vor, die Ansprüche auch gegenüber allen anderen beteiligten Personen geltend zu machen, sofern diese rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Diesbezüglich verfolgen wir auch aufmerksam den weiteren Verlauf im Strafverfahren.

Wenn Sie sich der Sammelklage bzw. dem Sammelverfahren anschließen, sorgen wir dafür, dass Ihre Ansprüche geltend gemacht werden. Da es nun ein Gerichtsurteil gibt, in dem die Gegenseite nicht einmal nachweisen konnte, dass es sich bei der im Schreiben genannten IP-Adresse um ihre eigene handelte, haben Sie gute Chancen, Ihr Geld zurückzuerhalten. Durch die Sammelklage können die Kosten und Risiken minimiert werden. Je mehr Betroffene sich beteiligen, desto stärker steht die Gemeinschaft gegen unrechtmäßige Abmahnungen. Außerdem reagieren wir zur Absicherung mittels Anwaltsschreiben auf das Abmahnschreiben und das darin enthaltene Auskunftsbegehren und weisen die darin geltend gemachten Ansprüche zurück.

Nein, das können wir nicht.

Erstens rechnen wir zwar damit, die Gerichtsverfahren zu gewinnen, damit ist aber noch nicht garantiert, dass wir das Geld auch tatsächlich für Sie einbringlich machen können. Es besteht zum Beispiel das Risiko, dass die Versenderin der Abmahnschreiben nicht genug Geld (übrig) hat um die Ansprüche zu begleichen. 

Zweitens ist das Urteil im Musterverfahren noch nicht rechtskräftig und es gilt auch nur für den Einzelfall, nicht für alle 32.000 Betroffenen. Wir haben darin auch nicht die EUR 190 zurückgefordert (die hat unser Mandant im Musterverfahren nicht bezahlt, daher stellte sich die Frage nicht). Wir haben auf Schadenersatz geklagt sowie auf Feststellung, dass die im Abmahnschreiben behaupteten Schadenersatz- und Auskunftansprüche nicht bestehen.

Aufgrund der Verfahrensergebnisse sind wir aber zuversichtlich, dass auch andere Gerichte so entscheiden würden und dass wir für Sie auch die gezahlten EUR 190 erfolgreich zurückfordern können. Das Verfahren hat gezeigt, dass es sich bei der im Schreiben angeführten IP-Adresse nicht einmal um die der Absenderin des Abmahnschreibens handelte. Damit ist die Vergleichsgrundlage weggefallen.

Unabhängig von den Erfolgschancen entstehen Ihnen durch die Anmeldung für die Sammelklage keine Kosten. Wenn wir für Sie die EUR 190 zurückfordern oder gerichtlich Schadenersatz geltend machen sollen, tragen Sie auch kein Prozesskostenrisiko.

Wir informieren Sie über alle wesentlichen Entwicklungen.

Bitte füllen Sie untenstehendes Online-Formular aus. Die Registrierung Ihrer Ansprüche und das damit verbundene Interesse sich der Sammelklage anzuschließen ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Wir prüfen den Fall und geben Ihnen Bescheid, ob wir ihn annehmen können. Anwaltsschreiben in der Sache verschicken wir für Sie erst, wenn Sie diese freigegeben haben.

In 5 Minuten zu Ihrer möglichen Erstattung

Füllen Sie das Formular aus, welches die wichtigsten Daten für die Geltendmachung Ihres Anspruchs beinhaltet und wir kümmern uns um den Rest. Wir prüfen Ihre Angaben und teilen Ihnen anschließend per E-Mail mit, ob wir Ihren Fall in die Sammelklage aufnehmen können und ob wir noch ergänzende Fragen haben.

Die Anmeldung ist kostenlos. Wenn Sie Geld fordern (die gezahlten EUR 190 oder Schadenersatz) tragen Sie kein Prozesskostenrisiko und erhalten im Erfolgsfall 100% dessen, was wir für Sie einbringlich machen konnten. Für unseren Aufwand machen wir von der Gegenseite außerdem Kosten für unser Einschreiten geltend. 

Wie es funktioniert ?

Beantworten Sie einige Fragen und wir prüfen, ob wir Ihren Fall annehmen können. Falls ja, senden Ihnen einen Entwurf des erstens Schreibens an die Gegenseite. Sobald Sie dieses freigegeben haben, schicken wir es an die Gegenseite. Anschließend setzen wir weitere Schritte – außergerichtlich und falls nötig vor Gericht.

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